EU AI Act 2026: Was seit August 2026 gilt und welche Fristen folgen
Der EU AI Act ist seit 1. August 2024 in Kraft und gilt seit 2. August 2026 größtenteils. Welche Pflichten schon greifen, welche Fristen der AI Omnibus verschoben hat, was Anbieter und Betreiber unterscheidet und welche Use-Cases in Unternehmen betroffen sind.
Dieser Beitrag erschien im Juni 2024, kurz vor dem Inkrafttreten des EU AI Act, und beschrieb die Verordnung damals als kommendes Gesetz. Am 30. September 2026 haben wir ihn vollständig neu geschrieben: Der Großteil der Pflichten gilt inzwischen, und der AI Omnibus hat einige Fristen verschoben. Rechtsstand: Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung des AI Omnibus, September 2026.
Der EU AI Act, auf Deutsch KI-Verordnung, regelt KI-Systeme nach ihrem Risiko: Je größer der mögliche Schaden für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte, desto strenger die Pflichten. Er ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und gilt seit dem 2. August 2026 in weiten Teilen. Dieser Artikel zeigt, welche Pflichten heute schon greifen, welche Fristen noch kommen, was Anbieter und Betreiber jeweils tun müssen und wie typische Anwendungen im Unternehmen einzuordnen sind.
Zeitplan: was gilt und was noch kommt
Die Verordnung gilt gestaffelt. Der AI Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft und hat die Fristen für Hochrisiko-Systeme nach hinten verschoben. Die Tabelle folgt der offiziellen Timeline des AI Act Service Desk der EU-Kommission.
Datum | Was gilt | Status (September 2026) |
|---|---|---|
1. August 2024 | Inkrafttreten der Verordnung | in Kraft |
2. Februar 2025 | Begriffsbestimmungen, Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4), Verbote 1 bis 8 (Art. 5) | gilt |
2. August 2025 | Pflichten für Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen, Governance, Sanktionsregeln der Mitgliedstaaten | gilt |
2. August 2026 | Großteil der Verordnung, Transparenzpflichten (Art. 50), Beginn der Durchsetzung durch nationale Behörden und das AI Office | gilt |
2. Dezember 2026 | Verbot von KI für nicht einvernehmliche sexuelle Deepfakes und Missbrauchsdarstellungen; Ende der Übergangsfrist für die Markierung nach Art. 50 Abs. 2 bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren | folgt |
2. August 2027 | GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen die GPAI-Pflichten erfüllen (Art. 111 Abs. 3); mindestens ein KI-Reallabor je Mitgliedstaat | folgt |
2. Dezember 2027 | Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, etwa in Personalwesen, Bildung, Kreditvergabe, kritischer Infrastruktur | folgt |
2. August 2028 | Pflichten für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I, etwa Maschinen, Aufzüge, Medizinprodukte, Spielzeug | folgt |
Für die meisten Unternehmen sind damit drei Dinge schon heute Pflicht: die KI-Kompetenz der Mitarbeitenden, die Beachtung der Verbote und seit August 2026 die Transparenzpflichten. Die Hochrisiko-Pflichten betreffen weniger Unternehmen, brauchen aber lange Vorbereitung.
Die vier Risikostufen
Verbotene Praktiken
Seit dem 2. Februar 2025 verboten sind unter anderem manipulative KI, die Schwächen von Menschen ausnutzt, Social Scoring, Vorhersage von Straftaten allein auf Basis von Profiling, ungezieltes Sammeln von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungskameras, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen. Ab dem 2. Dezember 2026 kommt als neuntes Verbot KI hinzu, die nicht einvernehmliche intime Deepfakes oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugt. Die Kommission erläutert die Verbote in ihren Leitlinien zu verbotenen Praktiken.
Hochrisiko-Systeme
Hochriskant sind KI-Systeme in den Bereichen aus Anhang III, etwa Bewerberauswahl und Personalentscheidungen, Zugang zu Bildung und Prüfungsbewertung, Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikobewertung bei Lebens- und Krankenversicherungen, kritische Infrastruktur und biometrische Identifizierung. Dazu kommt KI als Sicherheitsbauteil von Produkten, die unter EU-Produktrecht fallen (Anhang I). Für diese Systeme gelten ab dem 2. Dezember 2027 beziehungsweise dem 2. August 2028 umfangreiche Pflichten.
Begrenztes Risiko: Transparenzpflichten
Chatbots, generative KI, Deepfakes und Emotionserkennung unterliegen seit dem 2. August 2026 den Transparenzpflichten aus Art. 50. Menschen sollen erkennen, dass sie mit einer KI sprechen oder dass ein Inhalt künstlich erzeugt ist. Die Kommission hat dazu im Juli 2026 Leitlinien zu den Transparenzpflichten veröffentlicht. Die Einzelheiten beschreiben wir im Artikel zur KI-Kennzeichnungspflicht nach der EU-KI-Verordnung.
Minimales Risiko
Die große Mehrheit der KI-Anwendungen, etwa Spamfilter, Übersetzung, Textentwürfe oder Produktempfehlungen, fällt in keine der oberen Stufen. Hier verlangt der AI Act keine eigenen Pflichten über die KI-Kompetenz hinaus. DSGVO, Urheberrecht und Verbraucherrecht gelten natürlich weiter.
Anbieter und Betreiber: wer welche Pflichten hat
Der AI Act verteilt die Pflichten nach Rollen. Entscheidend ist, was ein Unternehmen mit einem KI-System tut, nicht wie groß es ist.
Anbieter (Provider) ist, wer ein KI-System oder KI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Das gilt auch für ein selbst gebautes System, das nur intern läuft.
Betreiber (Deployer) ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt, etwa ChatGPT im Vertrieb oder eine Bewerbermanagement-Software mit KI-Vorauswahl.
Pflicht | Anbieter | Betreiber |
|---|---|---|
KI-Kompetenz (Art. 4), seit Feb. 2025 | ausreichende Kompetenz des eigenen Personals sicherstellen | ausreichende Kompetenz des eigenen Personals sicherstellen |
Chatbots (Art. 50 Abs. 1), seit Aug. 2026 | System so gestalten, dass Nutzer erkennen, dass sie mit einer KI interagieren | - |
Synthetische Inhalte (Art. 50 Abs. 2), seit Aug. 2026 | KI-erzeugte Bilder, Audio, Video und Texte maschinenlesbar markieren (Altsysteme bis 2. Dez. 2026) | - |
Deepfakes und öffentliche Texte (Art. 50 Abs. 4), seit Aug. 2026 | - | Deepfakes offenlegen; KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse kennzeichnen, sofern kein Mensch redaktionell verantwortet |
Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3) | - | betroffene Personen informieren |
Hochrisiko-Systeme, ab Dez. 2027 / Aug. 2028 | Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Logging, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Fehlertoleranz und Cybersicherheit, Qualitätsmanagement, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Registrierung, Marktbeobachtung | Einsatz nach Gebrauchsanweisung, menschliche Aufsicht durch geschultes Personal, Eingabedaten prüfen, Logs mindestens sechs Monate aufbewahren, Beschäftigte vorab informieren, Grundrechte-Folgenabschätzung bei Kreditwürdigkeit, Versicherung und öffentlichen Stellen |
GPAI-Modelle, seit Aug. 2025 | technische Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter, Urheberrechts-Strategie, Zusammenfassung der Trainingsdaten | - |
Die Rollen können wechseln. Wer ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen vertreibt, es wesentlich verändert oder ein allgemeines System für einen Hochrisiko-Zweck einsetzt, wird nach Art. 25 selbst zum Anbieter und übernimmt dessen Pflichten. Das betrifft zum Beispiel Unternehmen, die ein Sprachmodell per API in ein eigenes Bewerber-Screening einbauen.
Typische Use-Cases im Unternehmen
Anwendung | Einordnung | Was zu tun ist |
|---|---|---|
ChatGPT, Claude oder Copilot für Texte, Recherche, E-Mails | minimales Risiko, Sie sind Betreiber | Mitarbeitende schulen (Art. 4); DSGVO-Fragen wie AVV und Datenfluss klären |
Eigener Chatbot oder Telefonassistent für Kunden | Transparenzpflicht, Sie sind Anbieter | KI-Interaktion erkennbar machen (Art. 50 Abs. 1) |
KI-Bilder und -Videos im Marketing | Transparenzpflicht bei Deepfakes | realistische Darstellungen echter Personen, Orte oder Ereignisse als KI-erzeugt kennzeichnen |
Interner Wissensassistent mit RAG | minimales Risiko, meist Anbieter für das eigene System | KI-Kompetenz, Berechtigungen und Dokumentation; kein Hochrisiko-Zweck |
Bewerber-Vorauswahl, Leistungsbewertung von Beschäftigten | Hochrisiko (Anhang III) | Pflichten ab 2. Dezember 2027 vorbereiten, Betriebsrat und Datenschutz früh einbinden |
Bonitätsprüfung für Privatkunden | Hochrisiko (Anhang III) | Pflichten ab 2. Dezember 2027, Grundrechte-Folgenabschätzung als Betreiber |
KI als Sicherheitsfunktion in einer Maschine | Hochrisiko (Anhang I) | Pflichten ab 2. August 2028, zusammen mit der Konformitätsbewertung nach Maschinenrecht |
Qualitätsprüfung per Kamera, Absatzprognose, Produktempfehlungen | in der Regel minimales Risiko | KI-Kompetenz; prüfen, ob die Anwendung Sicherheitsfunktion eines Produkts ist |
Emotionserkennung bei Beschäftigten | verboten seit Februar 2025 | nicht einsetzen |
Die Einordnung hängt am konkreten Zweck. Ein Sprachmodell, das Bewerbungen zusammenfasst, kann bereits unter Anhang III fallen, wenn die Zusammenfassung die Auswahl beeinflusst. Im Zweifel lohnt es sich, den Use-Case früh mit Datenschutz und Rechtsberatung durchzugehen.
In fünf Schritten zur KI-Compliance
Inventar anlegen: alle genutzten und selbst gebauten KI-Systeme erfassen, einschließlich der KI-Funktionen in bestehender Software.
Einordnen: Risikostufe je Anwendung bestimmen und festhalten, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind.
KI-Kompetenz aufbauen: Schulungen passend zur Rolle, dokumentiert. Das ist seit Februar 2025 Pflicht und seit August 2026 durchsetzbar.
Transparenz umsetzen: Chatbots kennzeichnen, generierte Inhalte markieren, Deepfakes offenlegen.
Hochrisiko vorbereiten: Für Anwendungen aus Anhang III Dokumentation, Logging und menschliche Aufsicht jetzt planen, damit sie im Dezember 2027 stehen.
Die EU-Kommission bietet mit dem AI Act Service Desk einen Compliance Checker und beantwortet Fragen zur Auslegung. Den vollständigen Verordnungstext finden Sie auf EUR-Lex (Verordnung (EU) 2024/1689), den Überblick der Kommission auf der Seite Rechtsrahmen für KI.
Wie CODING 9 unterstützt
Wir bauen KI-Anwendungen so, dass die technische Seite der Compliance von Anfang an mitläuft: Kennzeichnung im Chatbot, Logging, Berechtigungen, Dokumentation und auf Wunsch Betrieb auf eigener Infrastruktur. Die rechtliche Bewertung bleibt bei Ihrem Datenschutzbeauftragten oder Ihrer Rechtsberatung, wir liefern die technische Grundlage dafür. Mehr dazu auf unseren Seiten zu DSGVO-konformer KI und zur KI-Schulung für Mitarbeitende.
Häufig gestellte Fragen
Seit wann gilt der EU AI Act?
Die Verordnung (EU) 2024/1689 ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt. Seit 2. Februar 2025 gelten die Verbote und die Pflicht zur KI-Kompetenz, seit 2. August 2025 die Regeln für General-Purpose-AI-Modelle, seit 2. August 2026 der Großteil der Verordnung einschließlich der Transparenzpflichten nach Art. 50. Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme folgen am 2. Dezember 2027 (Anhang III) und am 2. August 2028 (Anhang I).
Was hat der AI Omnibus geändert?
Der AI Omnibus ist seit 27. Juli 2026 in Kraft. Er verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-Systeme aus Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Er ergänzt ein Verbot für KI-Systeme, die nicht einvernehmliche sexuelle Deepfakes oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen (ab 2. Dezember 2026), gibt Anbietern generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, bis 2. Dezember 2026 Zeit für die Markierung nach Art. 50 Abs. 2 und dehnt Erleichterungen für KMU auf Small Mid-Caps aus.
Bin ich Anbieter oder Betreiber im Sinne des AI Act?
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, auch wenn es nur intern genutzt wird. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt. Ein Unternehmen, das ChatGPT im Team nutzt, ist Betreiber. Ein Unternehmen, das einen eigenen Chatbot baut und auf seiner Website anbietet, ist für diesen Chatbot Anbieter. Wer ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen vertreibt, es wesentlich verändert oder seinen Zweck so ändert, dass es hochriskant wird, wird selbst zum Anbieter (Art. 25).
Muss ich meinen Website-Chatbot kennzeichnen?
Ja. Seit 2. August 2026 müssen Anbieter dafür sorgen, dass Menschen erkennen, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1). Ein kurzer Hinweis im Chatfenster wie "Sie schreiben mit einem KI-Assistenten" reicht in der Regel. Details zu Deepfakes, KI-Bildern und Texten stehen in unserem Artikel zur KI-Kennzeichnungspflicht.
Welche Strafen sieht der EU AI Act vor?
Für verbotene Praktiken bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, für Verstöße gegen die meisten anderen Pflichten, etwa aus Art. 50 oder für Hochrisiko-Systeme, bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent, für falsche Angaben gegenüber Behörden bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent. Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag, für KMU der niedrigere.
Was müssen Unternehmen jetzt konkret tun?
Ein Inventar aller eingesetzten und selbst gebauten KI-Systeme anlegen, jede Anwendung einer Risikostufe zuordnen und die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber klären. Danach Mitarbeitende schulen (Art. 4), Chatbots und synthetische Inhalte nach Art. 50 kennzeichnen und für Anwendungen im Personalbereich oder bei Kreditentscheidungen die Hochrisiko-Pflichten bis Dezember 2027 vorbereiten.